Zusammenhang zwischen der HOAI, der DIN 276, und einem AVA-Programm in Hinblick auf erfolgreiches Kostencontrolling einer Baumaßnahme
In der nachfolgenden Tabelle werden die Zusammenhänge hinsichtlich
der Kostenermittlung nach DIN 276 und des Zeitpunktes der jeweiligen
HOAI Phase, wo sie zur Anwendung kommt, in Bezug zu ARCHITEXT AVA-Systemen dargestellt.
Der Bezug zur DIN 276 der in der
Tabelle dargestellt wurde, ist global und gilt für alle Fassungen (1981, 1993
und 2002 -EUR). Allerdings gibt es Unterschiede in der Anwendung der
verschiedenen DIN 276-Fassungen. Darauf wird nachfolgend eingegangen.
Unterschiede in der Anwendung der
verschiedenen Fassungen der DIN 276:
Fassung 1981:
Kostenermittlung als Honorarbemessungsgrundlage. In den Fassungen von 1993
und 2002 wird im §10 (2) ausdrücklich darauf verweisen
Fassung 2002:
Wie 1993 jedoch die Tabellen für die anrechenbaren Kosten in EUR
Beispiel / Anmerkung der
Architektenkammer Hessen:
Ein Architekt legt den
Kostenermittlungen zwecks Bauherrenaufklärung die DIN 276 in der seit Juni 1993
geltenden Fassung zugrunde und berechnet auch seinen Honoraranspruch auf der
Basis von anrechenbaren Kosten, die aufgrund der DIN 276 in der Fassung Juni
1993 zusammengestellt sind. Der Bauherr weist die Architektenhonorarrechnung
als derzeit nicht prüffähig zurück, weil der Architekt seiner Honorarrechnung
die anrechenbaren Kosten auf der Basis der DIN 276 vom April 1981 hätte
zugrundelegen müssen. Der Bauherr hat Recht. Der Architekt muss die
Kostenermittlung nach der DIN 276, Fassung 1981 nachreichen.
Denn: §10 Abs.2 HOAI bestimmt, dass die anrechenbaren Kosten, also die
Kostenermittlung als Honorarbemessungsgrundlage, unter Zugrundelegung der
Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 - Kosten von
Hochbauten - zu ermitteln sind. Die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 ist
für die Honorarermittlung des Architekten auf der Grundlage der HOAI zwingend
vorgeschrieben.
Der Architekt kann für die
Kostenermittlung als Honorarbemessungsgrundlage - vorbehaltlich besonderer
vertraglicher Regelungen - nicht die DIN 276 in der seit Juni 1993 geltenden
Fassung zugrundelegen. §10 Abs.2 HOAI enthält nämlich eine statische Verweisung
auf die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 für die
Honorarbemessungsgrundlage (BGH BauR 1998, S. 354). Hat der Auftragnehmer als
Honorarbemessungsgrundlage eine Kostenermittlung auf der Grundlage der DIN
Fassung von Juni 1993 vorgelegt, muss er entweder zusätzlich eine
Kostenermittlung auf der Basis der alten Fassung nachholen oder zumindest einen
Übersetzungsschlüssel bzw. Hinweise liefern, welche Kostengruppen aus der neuen
DIN den Ziffern aus der alten und damit aus der HOAI entsprechen (Koeble, BauR
2000, S.785 f.). Diesen eventuellen Mehraufwand, der bei der Aufstellung der
Kostenermittlungen nach den unterschiedlichen Fassungen der DIN 276 entsteht,
kann der Architekt nur vermeiden, wenn er sich mit seinem Bauherren
ausdrücklich - aus Beweisgründen in einem schriftlichen Vertrag - darauf
einigt, dass er beiden Kostenermittlungsarten die DIN 276 in der Fassung 1993
zugrundelegt.
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